Satzung des Sportverein Petkus Wutha-Farnroda e.V.
§1 – Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Sportverein Petkus Wutha-Farnroda e. V..
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenach eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Wutha-Farnroda.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied in folgenden Organisationen:
· Landessportbund Thüringen e.V.
· zuständige Fachverbände
§ 2 – Zweck, Aufgaben
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
Der Nutzungszweck wird insbesondere durch
· Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes,
· Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
· sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen verwirklicht
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Grundsätze
1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration aller Mitbürger.
2. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
3. Der Verein trägt Sorge für den Kinderschutz, verurteilt auf das Schärfste jede Form von Gewalt und Kindeswohlgefährdung und tritt Handlungen entgegen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährden. Dabei übernehmen wir aktiv Verantwortung für die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen und sind uns dieser besonderen Verantwortung bewusst.
4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
2. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren.
3. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt kann zu jedem Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, bei
· erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
· einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines
· groben unsportlichen Verhaltens
· unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu bieten, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen i.H.v. mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst mit Ablauf von vier Wochen nach Absendung des Mahnschreibens beschlossen werden.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 6 – Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen. Die Umlagen dürfen höchstens einmal pro Jahr beschlossen werden und den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 – Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt; vorzugsweise im 1. Halbjahr.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn dies mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
· Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
· Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
· weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand, durch Aushang der Einladung im Schaukasten an der Hörselberghalle (Ruhlaer Straße 43-45, 99848 Wutha-Farnroda) unter Berücksichtigung einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und möglicher Anträge, einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit 1/3 abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird; Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
9. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 9 – Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
· Vorsitzender
· stellvertretender Vorsitzender
· Schatzmeister
· Schriftführer
· Jugendwart
· bis zu 5 Beisitzer
2. Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 – Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Das Ergebnis der jährlichen Kassenprüfung ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten und in der jährlichen Mitgliederversammlung vorzutragen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§ 11 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wutha-Farnroda, Eisenacher Straße 49, 99848 Wutha-Farnroda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
3. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§ 12 – Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.12.2016 beschlossen. Sie ersetzt die bisher gültige Fassung vom 14.05.2011, gemäß Nummer 61 des Vereinsregisters, beim Amtsgericht Eisenach.
2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (Ergänzung: per 30.03.2017 erfolgt)
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